Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden Anwendung auf Verkehrsverträge (Fracht-, Speditions- und Lagerverträge) sowie Verträge, die im Zusammenhang mit den hierbei zu erbringenden sonstigen logistischen Leistungen stehen.
(2) Soweit die AGB nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, finden auf die Verträge gem. § 1 Abs. 1 ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) Anwendung.
(3) Die Verträge gem. § 1 Abs. 1 unterstehen deutschem Recht. Sofern sie in den Anwendungsbereich zwingender internationaler Rechtsabkommen, wie insbesondere
fallen, haben diese Geltung.
(1) Soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist oder die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, kommt der Vertrag mit der telefonischen Auftragsannahme durch OBC zustande.
(2) Die Leistungen von OBC beschränken sich grundsätzlich auf Abholung, Transport, Zollabfertigung und Zustellung der Beförderungsgüter (nachfolgend insgesamt als „Beförderung“ bezeichnet). Sonstige Dienstleistungen werden nur erbracht, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden ist.
(1) OBC übernimmt die Beförderung von Gütern sowie die Erbringung sonstiger, hiermit in Verbindung stehender Leistungen nicht, wenn dadurch gegen IATA- und/oder ICAO-Bestimmungen oder sonstige rechtliche oder sicherheitstechnische Vorgaben verstoßen würde. Von der Beförderung sowie den sonstigen hiermit verbundenen Leistungen sind folgende Güter ausgeschlossen:
(3) Die Sendung muss für den Transport auf Luftfahrzeugen geeignet sein. Das Einzelgewicht pro Packstück darf im Falle einer Beförderung im Reiseverkehr 32 kg nicht übersteigen. An Bord eines Flugzeugs im Reiseverkehr können nur Sendungen mit einer Maximalgröße von 55x40x20 cm und einem Höchstgewicht von 8 kg nach Erteilung einer von der Warenart abhängigen Erlaubnis der Fluggesellschaft genommen werden.
(4) OBC nimmt ausschließlich verschlossene Sendungen zur Beförderung an, welche im Rahmen der Beförderung in aller Regel nicht geöffnet werden. OBC behält sich gleichwohl das Recht vor, die Sendung zu öffnen und zu überprüfen.
(5) Ein Vertragsschluss hinsichtlich Leistungen bzw. Gütern gem. § 3 Abs. 1 kommt nur dann zustande, wenn OBC die Beförderung vor oder bei Empfangnahme der Güter schriftlich genehmigt. Die Genehmigung kann nur durch die Geschäftsführung von OBC oder durch Personen erteilt werden, welche dem Versender eine schriftliche Vollmacht der Geschäftsführung von OBC vorgelegt haben.
(6) Der Versender hat das alleinige Risiko einer Beförderung von Gütern, welche § 3 Abs. 1 zuwiderläuft, zu tragen, sollte OBC die Beförderung dieser Güter nicht ausdrücklich vor oder bei ihrer Empfangnahme gem. § 3 Abs. 5 schriftlich genehmigt haben. Der Versender haftet für sämtliche Schäden, die an seinem Paket und/oder bei OBC und/oder Dritten entstehen. Er hat ferner die Kosten sowie den Mehraufwand für angemessene Maßnahmen zu tragen, welche durch OBC zur Beseitigung des bedingungswidrigen Zustands oder Abwehr von Gefahren (z.B. durch Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung, Sicherstellung etc.) veranlasst werden.
(1) Die Entgelte für die Beförderung inklusive dazu gehöriger und zusätzlicher Leistungen werden entsprechend einer gesondert zu treffenden Vereinbarung vergütet.
(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen nach ihrem Erhalt ohne Abzug zu begleichen.
Bei Störungen im Bereich der Transportmitel, z.B. Fehlverladungen, Ausfällen oder Verspätungen, ist OBC zu Beförderungsänderungen berechtigt, soweit dies einer ordnungsgemäßen, insbesondere termingerechten, Zustellung dienlich ist. Dabei entstehender Mehraufwand sowie Mehrkosten sind durch den Kunden zu vergüten.
Der Versender trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der erforderlichen Beförderungsdaten, insbesondere für die wahrheitsgemäße inhaltliche und quantitative (Stückzahl, Gewicht, Wert etc.) Bezeichnung der Beförderungsgüter sowie die Angaben der korrekten Versender- und Empfängeradresse.
(1) Der Versender hat die Beförderungsgüter ordnungsgemäß, d.h. hinsichtlich des jeweiligen Transportmittels insbesondere auch frachtgerecht, zu verpacken, so dass sie gegen Verlust, Beschädigung und/oder Zerstörung, insbesondere auch im Luftverkehr, so gut wie möglich geschützt sind.
(2) OBC ist sowohl zur Vornahme von Änderungen an der Verpackung als auch zur Neuverpackung der Sendung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
(1) Bei der Beförderung von Gütern ins Ausland führt OBC die zollamtliche Abfertigung nur durch, wenn der Kunde hierzu ausdrücklich einen Auftrag erteilt. Der Versender hat OBC in diesem Fall mit den hierzu erforderlichen Vollmachten auszustatten. Bei Beförderung in die Vereinigten Staaten (USA) ist OBC durch den Versender als Agent zu benennen, um die zollamtliche Abfertigung zu ermöglichen.
(2) Der Versender hat OBC die vorgeschriebenen zollamtlichen Dokumente korrekt und vollständig zur Verfügung zu stellen. OBC ist nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
(3) Etwaige Kosten einer zollamtlichen Abfertigung, einschließlich der Zollgebühren, Steuern, Zollstrafen, Lagerkosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen, trägt der Versender. Der Versender bleibt auch dann verpflichtet, wenn er OBC zur Einziehung der Kosten beim Empfänger beauftragt hat. Er haftet ferner für die Kosten der zollbedingten Rückführung von Gütern, wenn und soweit OBC die Rückführung nicht zu vertreten hat.
(1) Als Nachweis der Ablieferung gilt die Unterschrift des Empfängers auf dem OBC-Hausfrachtbrief oder einer sonstigen Empfangsquittung. Als Nachweis der Ablieferung gilt auch die Unterschrift einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person auf einem der in § 9 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Papiere, wenn an der Empfangsberechtigung der Person keine begründeten Zweifel bestehen.
(2) Kann eine Ablieferung an den Empfänger nicht beim ersten Versuch erfolgen, so unternimmt OBC nach vorheriger Absprache mit dem Versender einen zweiten Ablieferungsversuch.
(3) Der Versender trägt ab dem ersten gescheiterten Ablieferungsversuch die Mehrkosten, welche OBC infolge des Fehlschlagens der Ablieferung entstehen. OBC steht für den entstandenen Mehraufwand eine angemessene Vergütung zu.
(4) Die in der Auftragsbestätigung genannten Ablieferungstermine gelten nicht für den Fall des Auftretens von Umständen, die für OBC unvermeidbar waren und deren Folgen OBC nicht in zumutbarer Weise abwenden konnte (z.B. Krieg, Streik, Flugplanänderungen, zollbedingte Verzögerungen etc.).
Ändert der Versender den Beförderungsauftrag ganz oder teilweise, so trägt er sämtliche Kosten, die OBC hieraus entstehen. Für den Mehraufwand steht OBC eine angemessene Vergütung zu. Der Versender bleibt auch dann verpflichtet, wenn er OBC zur Einziehung der Kosten beim Empfänger beauftragt hat.
(1) Zur Versicherung der Sendung ist OBC nur verpflichtet, soweit hierzu ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag des Versenders unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen. Bei Beschädigung oder Verlust der Sendung ist nur der tatsächliche Warenwert versicherbar. Als tatsächlicher Warenwert ist entweder der Wiederbeschaffungs-/Wiederherstellungswert oder der gerechte Marktwert zur Zeit und am Ort des Versandes anzusehen, wobei der niedrigere Wert ausschlaggebend ist.
(2) Sendungen, für die eine anderweitige wirksame Schadenversicherung besteht, können von OBC nicht versichert werden.
(3) Sendungen, deren tatsächlicher Warenwert die Haftungshöchstgrenzen nach den geltenden Bestimmungen überschreiten, können gegen spezielle Vergütung bis zu einer Obergrenze von USD 1.000.000,00 unter Beachtung der Vorgehensweise nach § 11 Abs. 1 versichert werden.
(1) OBC hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen aus einem Vertrag gem. § 1 Abs. 1 ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Gütern und sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus.
(2) OBC darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Verträgen, d.h. insbesondere solcher gem. § 1 Abs. 1, nur ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des Versenders die Forderungen von OBC gefährdet. Stehen die zu befördernden Güter oder Werte nicht im Eigentum des Versenders und durfte OBC nicht auf das Eigentum des Versenders vertrauen, so besteht ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Verträgen nicht.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen der Ziff. 20.3 bis 20.5 ADSp.
(1) OBC haftet nach den gemäß § 1 Absätze 2 und 3 geltenden Bestimmungen.
(2) Eine Erhöhung der Haftungshöchstsummen erfolgt ausschließlich gegen Entrichtung eines gesondert zu vereinbarenden Zuschlags. Die Angabe des besonderen Interesses des Versenders an der Ablieferung der Sendung am Bestimmungsort vermag für sich eine Erhöhung der Haftungshöchstsummen nicht zu begründen.
OBC ist zur Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Daten berechtigt, welche der Versender oder der Empfänger im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern angeben. OBC ist gestattet, diese Daten an – im In- oder Ausland ansässige – Dritte (z.B. Zollbehörden, Subunternehmer, Kooperationspartner etc.) weiterzugeben, sofern dies dem Zweck der Beförderung dienlich ist.
Ansprüche gegen OBC sind unverzüglich, möglichst schriftlich, entsprechend den nach § 1 Absätze 2 und 3 anwendbaren Bestimmungen geltend zu machen.
(1) Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach den in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen. Soweit nach diesen die Vereinbarung eines weiteren Gerichtsstands zulässig ist, wird als weiterer Gerichtsstand die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart.
(2) Im Falle der Zuständigkeit deutscher Gerichte ist der örtliche Gerichtsstand Shenzhen.
Sollte ein Teil der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Stand: 16.12.2015